Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung
Die Rechtsbeziehung des Ingenieurbüros Bödecker AgriWert® zum Auftraggeber bestimmt sich nach den folgenden Bedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® dieses ausdrücklich schriftlich anerkennt.
§ 2 Gegenstand des Auftrages
Gegenstand dieses Auftrages ist ausschließlich die im Formblatt Immobilienbewertungsauftrag des Ingenieurbüros Bödecker AgriWert® schriftlich fixierte Aufgabe
§ 3 Durchführung des Auftrages
Der Auftrag ist unparteiisch und nach bestem Wissen auszuführen. Das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® ist bei der Durchführung ihres Auftrages keiner Weisung durch Dritte unterworfen; insbesondere der Auftraggeber darf das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung des Auftrages keine Weisungen erteilen. Zur Erfüllung des Auftrages ist das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® berechtigt, die notwendigen Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen und zu dokumentieren (insbesondere Zeichnungen und Fotos anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen ) ohne dass es hierzu einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Der Auftraggeber bevollmächtigt hiermit das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® nach eigenem Ermessen die zum Zwecke der Auftragserfüllung erforderlichen Auskünfte und Erhebungen bei Beteiligten, Behörden (insbesondere Grundbuchämter, Gutachterausschüsse, Baubehörden) sowie sonstigen Dritten einzuholen. Falls erforderlich, ist dazu dem Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® eine besondere Vollmacht auszustellen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Ingenieurbüro Bödecker sämtliche zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® den Zutritt zu den Objekten jederzeit zu verschaffen.
§ 5 Urheberrechtsschutz
Das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Wertgutachten inkl. aller sonstigen Anlagen (Berechnungen, Aufstellungen etc.) nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung wie auch Weitergabe des Gutachtens ist nur mit schriftlicher Einwilligung durch das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® gestattet.
§ 6 Honorar
Die Vergütung der erbrachten Leistungen durch das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® richtet sich nach der ausgehändigten allgemeinen Honorartabelle des Ingenieurbüros Bödecker AgriWert® in der jeweilig aktuellen Fassung. Abweichungen davon sind im Formblatt „Auftragserteilung" schriftlich festzuhalten. Das vereinbarte Honorar wird mit Abnahme des Werkes (Gutachten) fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten.
§ 7 Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Ingenieurbüros Bödecker AgriWert® kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
§ 8 Haftung
1) Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® haftet bis zu einer Summe von 1 Mio. für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Ingenieurbüros Bödecker AgriWert®, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2) Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® haftet zudem für Schäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert®, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Zu den wesentlichen Vertragspflichten des Ingenieurbüros Bödecker AgriWert® gehört insbesondere die fachlich richtige, sorgfältige und gewissenhafte Erstellung des Gutachtens auf Basis der ihr im Zeitpunkt der Erstellung zur Verfügung stehenden Informationen. Die Haftung nach Satz 1 ist auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.
3) Jede sonstige vertragliche oder gesetzliche Haftung des Ingenieurbüros Bödecker AgriWert® ist ausgeschlossen.
4) Mit Ausnahme der Haftung nach Absatz 1 ist die Haftung des Ingenieurbüros Bödecker AgriWert® wegen eines durch Fahrlässigkeit verursachten Schadens beschränkt auf einen Höchstbetrag von EUR 1 Mio. pro Schadensfall.
§ 9 Gewährleistungsrechte
1) Ist das Gutachten mangelhaft, so kann der Auftraggeber zunächst nur die Nacherfüllung verlangen. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, kann der Auftrageber von dem Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz verlangen, soweit dieser nicht nach § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist.
2) Der Auftraggeber hat das Gutachten auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen dem Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® spätestens 14 Tage nach Zugang des Gutachtens schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt sein Gewährleistungsanspruch. Zeigt sich ein offensichtlicher Mangel später, so muss dem Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® der Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
§ 10 Verjährung
1) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher (§ 13 BGB) handelt verjähren Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers nach Ablauf eines Jahres. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Ingenieurbüros Bödecker AgriWert®, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch gegen das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer (§ 14 BGB) handelt, verjähren Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit - nach Ablauf eines Jahres nachdem der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme des Werkes.
§ 11 Kündigung
1) Auftraggeber und Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2) Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind u.a. die Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
3) Wichtige Gründe, die das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert®, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; Schuldnerverzug des Auftraggebers; Vermögensverfall des Auftraggebers. Wenn das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® nach Auftragsannahme feststellt, dass ihr die zur Erledigung des Auftrages die notwendige Sachkunde fehlt, ist ebenso ein wichtiger Grund gegeben.
4) Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
5) Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar sind.
6) In allen Fällen behält das Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.
Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von dem Ingenieurbüro Bödecker AgriWert® noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort ist Lehrte.
2) Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtstand Lehrte. Dies gilt ebenfalls, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel.
Lehrte, 16.03.2010

